Onlineshopbesitzer sollten Kontaktformular anpassen
Für Onlineshopbetreiber gibt es eine Neuerung für das im Shop bereitgestellte Kontaktformular. Aufgrund eines Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 11. März 2016 besteht hier Handlungsbedarf, um eine Abmahnung zu vermeiden.
Das Urteil des OLG Köln verlangt bei der Bereitstellung eines Kontaktformular folgende Änderungen:
– der Kontaktsuchende muss seine Einwilligung in die Angabenspeicherung und Kontaktaufnahme aktiv erteilen (Opt-In)
– die Einwilligung muss protokolliert werden
– die Einwilligung muss jederzeit für die Zukunft widerrufen werden können
Kontaktformular anpassen oder offline nehmen
Wir empfehlen Ihnen, falls Ihr Shopsystem diese Einwilligungs- und Protokollierungsprozesse (noch) nicht zulässt, den Link „Kontakt“ erst einmal auszublenden, d.h. das Kontaktformular vorübergehend zu deaktivieren.
Es wird empfohlen folgende Änderungen am Onlineshop-Kontaktformular vorzunehmen:
- Einbau einer Checkbox mit dem Hinweis: „Ich willige ein, dass meine Angaben zur Kontaktaufnahme und Zuordnung für eventuelle Rückfragen dauerhaft gespeichert werden.“
- Eine Textergänzung: „Hinweis: Diese Einwilligung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, indem Sie eine E-Mail an [Ihre@Emailadresse.tld] senden.“
Wird ersteres dann, nach dieser Anpassung, von einem Nutzer des Kontaktformulares nicht bestätigt/angehakt ist es auch nicht möglich das Kontaktformular zu versenden.